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Feuerschutztüren haben die Aufgabe, Wandöffnungen gegen das Durchdringen von Feuer zu sichern. Der Einbau von Feuerschutztüren ist lt. Landesbauordnung und Sonderbauvorschriften geregelt. Es werden so u.a. Feuerschutztüren zwischen Fluren, Treppenräumen und in Brandwänden gefordert.

Die speziellen Anforderungen an Feuerschutztüren werden u.a. auf Grundlage der DIN 4102 und ÖNORM B 3850 geregelt.  Es gibt u.a. folgende Feuerwiderstandsklassen T30, T60, T90, T120 und T180. Die nach dem T angegebene Zahl bezieht sich auf den Feuerwiderstand (feuerhemmend, feuerbeständig) und wird in  der Zeiteinheit Minuten angegeben. Die Feuerwiderstandsklasse für eine Feuerschutztür richtet sich nach der Gebäudenutzung und den Anforderungen der Wand, in die sie eingebaut wird. Gebräuchlich sind je nach Gebäude der Feuerwiderstand T30 , eine Feuerschutztür hemmt mindestens 30 Minuten eine Ausbreitung des Feuers. Weiterhin kommen Feuerschutztüren mit dem  Feuerwiderstand T90 zur Anwendung, die als  feuerbeständig zählen. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein, um eine Ausbreitung des Feuers in übrige Räume und Gebäude zu verhindern. Moderne Feuerschutztüren sind oftmals an einen Rauchmelder gekoppelt.

Feuerschutztüren können auch rauchdicht gestaltet sein, um die Verbreitung des Rauches zu verhindern. Eine Feuerschutztür ist jedoch nicht immer zwangsläufig rauchdicht, die genauen Anforderungen an rauchdichte Türen sind in DIN 18095 geregelt. Eine Feuerschutztür mit Rauchschutzfunktion der Feuerwiderstandsklasse T30 ist u.a. T30 - RS.

Rauchschutztüren verhindern die Ausbreitung des Rauches, um die Flucht- und Rettungswege rauchfrei zu gestalten. Diese Feuerschutztüren/ Rauchschutztüren müssen sich im Falle eines Feueralarmes schließen, um eine Ausbreitung des Rauches in andere Räume zu verhindern. In Gebäuden mit hohen Besucherzahlen sind Feuerschutztüren Pflicht, die feuerhemmend, feuerbeständig und rauchhemmend sind. Die Feuerschutztüren findet man in Treppenhäusern, Notausgängen und langen Fluren. Die Feuerschutztüren verhindern, daß sich schnell heißer Rauch und Feuer ausbreiten kann, die Menschen haben bei Bränden die Möglichkeit, sich in Sicherheit zu bringen.

Die Feuerschutztüren T30 finden u.a. auch als Innen- und Wohnungseingangstüren Verwendung, die den Flammendurchtritt und den Rauchdurchgang verhindern. Die Kriterien für den Brandschutz sind u.a. ergänzend, daß der Flammendurchtritt und  der Durchtritt von entzündbaren Gasen und Zersetzungsprodukten verhindert wird. Die Temperatur auf der flammenabgewandten Seite einer Feuerschutztür darf sich im Mittel um nicht mehr als 140 Grad Kelvin über die Anfangstemperatur und an keiner Meßstelle mehr als 180 Grad Kelvin erhöhen.

Mit einer Feuerschutztür erhöhen Sie die Sicherheit im Haus, denn Feuerschutztüren schützen vor der Ausbreitung von Feuer. Im Brandfall verhindert eine Feuerschutztür, daß ein Feuer in andere Räume übergreifen kann. Auch Brandabschnitte lassen sich mit einer Brandschutzür sicher abschotten. Meistens bestehen Feuerschutztüren aus Stahl. Es gibt aber auch Feuerschutztüren aus Holz (HolzFeuerschutztür) oder Glas (Feuerschutztür aus Glas). Durch den besonderen, inneren Aufbau einer Feuerschutztür kann ein Brand sicher vor Ausbreitung abgehalten werden.

Einbauorte von Feuerschutztüren

Feuerschutztüren werden sehr häufig zur Abtrennung von Garagen zum Wohnbereich eingesetzt. Ein weiterer Einsatzort einer Feuerschutztür ist die Montage in Heizungskellern, da dort durch die Heizung eine erhöhte Brandlast herrscht. Immer häufiger werden Feuerschutztüren auch als Wohnungstüren eingesetzt. Damit wird eine Ausbreitung von Bränden vom Treppenhaus zur Wohnung verhindert. Eine Feuerschutztür kann aber auch vor dem Übergreifen eines Brandes von einer Wohnung in ein Treppenhaus dienen. Darüber hinaus werden die Feuerschutztüren auch oft rauchdicht ausgeführt. Dann handelt es sich um eine Feuerschutztür / Rauchschutztür mit der Bezeichnung T30-1 RS oder T30-2 RS oder T90-1 RS oder T90-2 RS. Wobei die Abkürzung RS für Rauchschutz steht. Fälschlicherweise werden Feuerschutztüren auch manchmal als F30 beziehungsweise F90 bezeichnet.

Einbau von Feuerschutztüren

Feuerschutztüren müssen fachgerecht montiert werden. In Mauerwerk, Beton, Porenbeton müssen die Zargen von Feuerschutztüren neben einer Befestigung mit bauaufsichtlich zugelassenem Befestigungsmaterial, immer hohlraumfrei mit einem geeigneten Mörtel ausgefüllt werden. Ein verschäumen der Zarge einer Feuerschutztür ist nicht zulässig. Im Schadensfall wird immer zuerst auf die Einhaltung der Vorschriften für die Montage einer Feuerschutztür geschaut. Das hohlraumfreie vermörteln einer Feuerschutztür -Zarge ist wichtig, da die Verwindungskräfte im Brandfall an einer Feuerschutztür enorm hoch sind. Damit wird verhindert, dass die Tür aus dem Mauerwerk gerissen wird.

Auflagen für Feuerschutztüren

  • Feuerschutztüren müssen im eingebauten Zustand selbstschließend und mit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Beschlägen ausgerüstet sein.
  • Der Betreiber ist für den einwandfreien Zustand der Feuerschutztür verantwortlich.
  • Brandschutzgläser dürfen nur von Sachkundigen ausgetauscht werden.
  • Beschläge, Drückergarnituren, Schlösser, Schließmittel dürfen nur verwendet werden, wenn Eignungsnachweise - bauaufsichtliches Prüfzeugnis - vorliegen und die Einbauvorschriften beachtet werden.
  • Die Tür muss mit den angrenzenden Bauteilen so fest verbunden sein, dass die beim selbsttätigen Schließen der Tür auftretenden dynamischen K räfte sowie die aus Verformung beim Brand herrührenden Kräfte von den Verankerungsmitteln auf Dauer aufgenommen werden. Diese Kräfte dürfen auch die Standsicherheit der angrenzenden Wand nicht gefährden.
  • Federbänder sind nur bei einflügeligen Türen bis zu einem Flügelgewicht bis 80 kg zulässig. Bei Rauchschutztüren, Türen mit schlagempfindlicher Zusatzausstattung (Glas, E-Öffner…) oder Montage in schlagempfindliche Baukörper (Porenbeton; Ständerwerk) sind Türschließer zu verwenden.
  • Bei Einbau von Feuerschutztüren in durchlaufende Versorgungsschächte müssen spezielle feuerbeständige Türausführungen verwendet werden.
  • Die Hinterfüllung der Zarge muss, sofern in der Einbauanleitung nicht anders beschrieben, mit mineralischem Mörtel der Mörtelgruppe mindestens II a erfolgen.
  • Bei Rauchschutztüren sind die mitgelieferten Bodendichtungen und Keile zu verwenden. Die Türen sind mit Türschlössern und Profilzylindern auszustatten. Der Zargenanschluss zum angrenzenden Baukörper ist beidseitig lückenlos dauerelastisch zu versiegeln. Bei vollständiger Hinterfüllung der Zarge mit Mörtel kann die Versiegelung entfallen.
  • Der Boden unterhalb von Rauchschutztüren muss glatt eben und fest sein.
  • Zulässige Änderung an bereits hergestellten/eingebauten Feuerschutzabschlüssen dürfen nur im Rahmen der Mitteilung des DIBt über zulässige Änderungen an Feuerschutztüren in der aktuell gültigen Ausführung durchgeführt werden.
  • Dübel dürfen nur verwendet werden wenn diese bauaufsichtlich zugelassen sind und unter Beachtung des Dübelgrundes und der Randabstände.