Für Not­aus­gangs­tü­ren gel­ten unter ande­rem die Vor­ga­ben der DIN EN 179, aber was ist das über­haupt? Hier­bei han­delt es sich um Türen, in Räum­lich­kei­ten, die kei­nen öffent­li­chen Publi­kums­ver­kehr haben und deren Besu­cher mit der Funk­tion von Flucht­tü­ren ver­traut sind. Dazu könne auch Neben­aus­gänge von öffent­li­chen Gebäu­den zäh­len, da dort nicht das Publi­kum raus will. Bei zwei­flü­ge­li­gen Türen muss bei Betä­ti­gung zumin­des­tens der eine Tür­flü­gel geöff­net wer­den. Auf der Innen­sei­ter der tür muss ein Drü­cker bzw. eine Stoß­platte ange­bracht werden.

Wenn wir uns im Gegen­satz dazu die Panik­tü­ren anschauen, dann müs­sen wir uns mit der DIN EN 1125 auß­ein­an­der setz­ten. Diese türen kom­men über­all dort zum Ein­satz, wo die Flucht­tür ohne Vor­kennt­nis geöff­net wer­den muss. Das gilt für den Bereich in dem Publi­kums­ver­kehr auf­tritt. Bei­spiele dafür sind Kran­ken­häu­ser, Schu­len, Flug­hä­fen und Ein­kaufs­zen­tren. Dort muss ein hori­zon­ta­ler Stan­gen­griff oder eine Druckstange nach der Norm EN 1125 ange­bracht sein. Auch hier gilt bei einer zwei­flü­ge­li­gen Tür, das min­des­tens der Flü­gel sich öff­nen muss an dem ich den Panik­ver­schluss betä­tigt habe.

Wäh­rend man Not­aus­gangs­tü­ren nicht als Panik­tü­ren nut­zen kann, kann man aber Panik­tü­ren als Not­aus­gangs­tü­ren nut­zen. Als Flucht­tür bezeich­net man sowohl die Not­aus­gangs­tür, als auch die Panik­tür. Wie im ein­zel­nen Stan­gen­griff, Druckstange, Drü­cker und Stoss­platte aus­seh, dass sehen Sie in der nach­fol­gen­den Gra­fik.FluchtwegIhr Team von HaBeFa.de