Quelle:stesad.de

Natür­lich gibt es für öffent­li­che Gebäude spe­zi­elle Richt­li­nien für den Ein­bau von Brand­schutz­tü­ren und Rauch­schutz­tü­ren. Wir beschäf­ti­gen uns heute mal mit dem Thema Schu­len. Natür­lich kom­men auch hier die lan­des­ei­ge­nen Ver­ord­nun­gen zum Zuge und um 100% sicher zu sein, sollte man sich immer mit dem zustän­di­gen Bau­amt in Ver­bin­dung setzten.

Grund­sätz­lich muss man in einer Schule fol­gen­des beachten:

Griffe und Hebel müs­sen abge­run­det und Kan­ten im Berüh­rungs­be­reich gerun­det sein. Griffe, Schlös­ser und Hebel mit aus­rei­chen­dem Abstand zur Gegen­schließ­kante von min­des­tens 25mm lich­ter Weite ange­ord­net, und Hebel für Panik­be­schläge seit­lich dreh­bar oder als Wippe aus­ge­bil­det sein. Die Türen müs­sen so ange­ord­net sein, dass sie weder beim Öff­nen noch im geöff­ne­ten Zustand die erfor­der­li­che Breite von Ver­kehrs– bzw. Ret­tungs­wege ein­en­gen. Bei Räum­lich­kei­ten für mehr als 80 Benut­zer, bzw. Werk­räume oder andere Räume mit erhöh­ter Brand­ge­fahr gibt es beson­dere Auf­la­gen. Dort müs­sen die Türen in Fluchtrich­tung auf­schla­gen. Mehr Infor­ma­tio­nen dazu fin­den Sie in der DIN 58125 “Schul­bau” Hin­weis 12 & 13, Abschnitt 3.2.5. Pen­del­tü­ren und Karusell­tü­ren sind laut Bau­ver­ord­nun­gen der Län­der unzulässig.

Auch bei der Ver­gla­sung müs­sen bestimmte Vor­schrif­ten in Schu­len ein­ge­hal­ten wer­den. Die Ver­gla­sun­gen müs­sen, gemes­sen von der Stand­flä­che, bis 2m Höhe aus Sicher­heits­glas oder Mate­ria­lien mit min­des­tens gleich­wer­ti­gen Sicher­heits­ei­gen­schaf­ten beste­hen. Dadurch sol­len Schnitt­ver­let­zun­gen bei Glas­bruch ver­hin­dert wer­den. Sicher­heits­glas oder ähn­li­ches ist nicht erfor­der­lich, wenn der Zugang zur Ver­gla­sung erschwert ist. Das gilt dann als gege­ben, wenn

  • min­des­tens ein 1m hohes Gelän­der min­des­tens 20cm vor der Ver­gla­sung vor­han­den ist.
  • die Fens­ter­brüs­tung, bei Fens­tern, min­des­tens 80cm hoch und die Fens­ter­bank min­des­tens 20cm tief ist.
  • es sich um Schränke und Vitri­nen in Fach­ne­ben­räu­men handelt.
  • die Ver­gla­sung hin­ter bepflanz­ten Schutz­zo­nen liegt.

Als Sicher­heits­glas bezeich­net man ESG und VSG Glas. Soge­nann­tes Draht­glas gilt nicht als Sicher­heits­glas. Glas­tü­ren und andere Glas­flä­chen, die bis zum Boden rei­chen müs­sen als sol­che gekenn­zeich­net sein. Die­ses erreicht man durch Quer­rie­gel, Brüs­tungs­ele­ment und Kennzeichnungen.

Also Sie sehen schon, es gibt viele Dinge an die man bei öffent­li­che Gebäude den­ken muss. Aber es muss ja auch das Ver­let­zungs­ri­siko mini­miert wer­den und das Ver­las­sen im Not­fall muss gewähr­leis­tet sein.

Ihr Team von HaBeFa.de

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