Zum Recht der Länder in Deutschland gehört auch das Baurecht. Das heißt dass die Anforderungen an den Bau von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein könnten. Die zuständigen Personen in den Aufsichtsbehörden legen die Fluchtwegbreite für das jeweilige Bauwerk fest. Wir möchten Ihnen hier einen kleinen Überblick über den privaten und gewerblichen Einsatz und die Anforderungen bieten.
1. Allgemeines
Fluchtwegbreiten basieren auf den Körpermaßen des Menschen welche in der DIN 33404 Teil 4 geregelt sind– kein Quatsch– der Mensch ist auch in den Normen erfasst. Man geht hier von Durchschnittsmaßen aus. Daraus resultierend wird ein lichter Durchgang von mindestens 1923mm in der Höhe und 560mm in der Breite gefordert. Nimmt man beispielsweise eine Tür mit dem Standard Baurichtmaß von 1000 x 2000mm werden diese Maße normalerweise erreicht.
Für barrierefreie Wohnungen oder Bereiche sind lichte Tür-Breiten von mindestens 800mm erforderlich. Damit auch ein Rollstuhlfahrer noch durchpasst ist eine lichte Durchgangsmaße von 900 x 2100mm vorgeschrieben. Schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden, Glasflächen „kontrastreich“ gekennzeichnet und bruchsicher sein. Türen in Bädern oder WC´s dürfen nicht in den Raum hinein öffnen.
2. Fluchtwege in Arbeitsstätten (Arbeitsstättenrichtlinie)
Fluchtwege in Arbeitsstätten müssen mindestens eine lichte Durchgangshöhe von 2000mm haben. Die lichte Durchgangsbreite richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb arbeitenden Personen.
Bis 5 Personen = 875mm
Bis 20 Personen = 1000mm
Bis 100 Personen = 1250mm
Bis 250 Personen = 1750mm
Bis 400 Personen = 2025mm
Fluchtwegbreiten in Krankenhäusern (Krankenhausrichtlinie)
In Krankenhäusern befindliche Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1100mm haben.
Geschäftshäuser (Geschäftshausverordnung)
Türen in Warenhäusern, Geschäftshäusern die in Flure oder Treppenhäuser bzw. ins Freie führen benötigen eine Mindest– Durchgangsbreite von 2000mm.
Hochhäuser (Hochhausverordnung)
Tür– Fluchtwegbreite mindestens 1100mm
Versammlungsstätten (Versammlungsstätten– Verordnung)
Hier berechnet sich die lichte Durchgangsbreite der Türen nach der Bühnenfläche. Für je 100m² Bühnenfläche muß eine lichte Türdurchgangsbreite zu den Rettungsfluren von mindestens 1000mm geschaffen werden.
Gaststätten und Restaurants (Gaststätten – Verordnung)
Mindestbreite des lichten Türdurchgangs: 900mm
Alle o.g. Informationen unterliegen nicht dem Änderungsdienst und können sich jederzeit ändern. Bitte informieren Sie sich in Ihrem Bundesland über die aktuell gültigen Maße.
Das Team von HaBeFa.de