
Quelle:wuppertal.de
In der letzten Woche hatten wir bereits einen Bericht über “Brandschutztüren in Schulen” veröffentlicht und heute gibt es ein paar Infos in Sachen Kindertagesstätten. Verglasungen müssen vom Fußboden bis in eine Höhe von mindestens 1,50 m aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen. Unter Sicherheitsglas versteht man ESG und VSG Glas nach DIN 18361 “VOB Verbindungsordnung für Bauleistungen”. Wie auch in Schulen gilt auch in einer Kindertagesstätte Drahtglas nicht als Sicherheitsglas.
Wenn die Glasflächen durch Fensterbänke, Schränke, Gitter und im Außenbereich durch eine etwa 1 m tiefe bepflanzte Schutzzone “versperrt” sind, dann wird kein Sicherheitsglas benötigt. Natürlich müssen auch in einer Kita die Glasflächen, die bis zum Boden reichen ordnungsgemäß als solche gekennzeichnet sein. Da wir es in diesen Räumlichkeiten mit jungen und kleinen Menschen zu tun haben müssen Türen leicht zu öffnen und zu schließen sein. Raumtüren dürfen nicht in den Verkehrsbereich rein schlagen, da damit die Unfallgefahr erhöht wird. Pendeltüren sind deshalb auch in einer Kindertagesstätte nicht erlaubt. Quetsch– und Scherstellen sind an Türen von Sanitärkabinen zu vermeiden. Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen sein, dass Quetschstellen und Scherstellen sowie Gefährdung durch scharfe Kanten vermieden werden.
Das erreichen Sie durch:
- Griffe, Schlösser & Hebel mit einem Abstand zur Gegenschließkante von mindestens 25 mm lichter Weite.
- Türgriffe, die aus Rundmaterial sind
- gerundete Kanten im Berührungsbereich.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Bauamt. Denn die baulichen Maßnahmen werden von dort abgenommen und da sollten Sie im Vorfeld wissen, welche Richtlinien und Anforderungen in Ihrem Bundesland zum Zuge kommen.
Ihr Team von HaBeFa.de